Satzung der Hoffmann-von-Fallersleben-Gesellschaft e.V.
(Satzung als PDF-Datei)
(in der Fassung vom 12.11.2017)
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Hoffmann-von-Fallersleben-Gesellschaft“ und ist in das
Vereinsregister beim Amtsgericht Braunschweig eingetragen unter der Nr.: VR 100 186
Die Hoffmann-von-Fallersleben-Gesellschaft hat ihren Sitz in Fallersleben. Sie wurde am 05.02.1938
gegründet und am 15.10 1948 wieder zugelassen.
Die Hoffmann-von-Fallersleben-Gesellschaft ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
Sie ist Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft literarischer Gesellschaften.
Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 2 Zweck der Gesellschaft
Zweck der Gesellschaft ist die Förderung von
- Erziehung und Bildung
- Wissenschaft und Forschung sowie von
- Kunst und Kultur dadurch, dass die Erinnerung an den Dichter und Gelehrten August
Heinrich Hoffmann von Fallersleben lebendig erhalten wird.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln für die Förderung dieser
Zwecke durch das HvF-Museum in Fallersleben in Trägerschaft der Stadt Wolfsburg.
Daneben kann die Gesellschaft ihren Zweck auch unmittelbar selbst verwirklichen:
- durch die Förderung von Forschungsvorhaben und Erinnerungsstätten
- durch die Förderung von wissenschaftlichen Vorträgen sowie literarischen und
musikalischen Darbietungen
- Pflege und Aufbau des Archivs der Hoffmann-von-Fallersleben-Gesellschaft e.V.
Die Gesellschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
§ 3
Der Hoffmann-von-Fallersleben-Gesellschaft kann jeder als Mitglied beitreten,
auch Behörden, Körperschaften, Gesellschaften und Vereine.
Behörden, Körperschaften, Bibliotheken, Vereine und ähnliche
Institutionen können vom geschäftsführenden Vorstand als
korrespondierende Mitglieder aufgenommen werden.
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der
geschäftsführende Vorstand.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der
Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig. Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Ehrenmitglieder können durch die Gesellschaft nach Anhörung der
Mitgliederversammlung ernannt werden. Sie haben Stimmrecht, zahlen jedoch
keinen Beitrag.
§ 4
Der Beitrag ist in der 1. Hälfte eines jeden Jahres zu entrichten. Die
Höhe wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 5
Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt und besteht
aus:
1. dem Präsidenten
2. dem stellvertretenden Präsidenten
3. dem Schatzmeister
4. dem stellvertretenden Schatzmeister
5. dem Schriftführer
6. dem stellvertretenden Schriftführer
7. dem Referenten für Publikationen
8. dem jeweiligen Bürgermeister des Stadtteils
Der Präsident, sein Stellvertreter und der Schatzmeister sind Vorstand im
Sinne des § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand). Jeweils zwei
von ihnen vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.
Bei Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern vor Ablauf ihrer Wahlzeit ist der
Vorstand berechtigt, sich selbst bis zur nächsten ordentlichen
Mitgliederversammlung zu ergänzen.
§ 6
Mindestens alle 2 Jahre muss eine ordentliche Mitgliederversammlung
stattfinden, in welcher der Vorstand einen Verwaltungsbericht über die
abgelaufene Geschäftszeit und die Jahresrechnungen vorzulegen hat.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche Einladung
unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 2 Wochen.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vom Schriftführer
beurkundet und das Protokoll von ihm handschriftlich unterzeichnet.
§ 7
Zur Beratung und Unterstützung des Vorstandes in wichtigen
Angelegenheiten wird von der Mitgliederversammlung ein Beirat gewählt,
der bis zu 12 Mitglieder umfassen kann, die nicht dem Gesamtvorstand
angehören. Die Wahl erfolgt zugleich mit der Wahl des Gesamtvorstandes.
§ 8
Die Prüfung der Jahresrechnung erfolgt durch zwei für die Dauer von
2 Jahren in der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfer, die
dem Gesamtvorstand nicht angehören dürfen.
§ 9
Im Falle der Auflösung der Hoffmann-von-Fallersleben-Gesellschaft oder
bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt ihr Vermögen an die Stadt
Wolfsburg oder an eine neu zu gründende Gesellschaft, die das
Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige
Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung verwenden müssen.